Häufige Fragen – Unsere FAQs

Betriebliche Altersvorsorge

Arbeitnehmer:innen sollten früh anfangen, über den Betrieb für ihr Alter zu sparen. Entscheidend ist der Zinseszinseffekt, der auch aus kleinen monatlichen Beiträgen schrittweise eine ansehnliche Summe bzw. Rente macht. Je früher jemand mit dem Sparen beginnt, desto mehr kommt heraus. Außerdem wird aus dem Bruttobetrag gespart. (Quelle: Stiftung Warentest, „Finanztest Spezial – Altersvorsorge“)

Die Beiträge für eine Betriebsrente sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie werden langfristig angelegt. In der bAV spart man nicht alleine, sondern als Teil eines großen Kollektivs. Dadurch kann das Versorgungswerk günstige Konditionen und niedrige Kosten bieten. So sind auch in Zeiten niedriger Zinsen angemessene Erträge möglich. Fazit: bAV lohnt sich, gerade jetzt!

Auch dann profitiert man noch deutlich vom Bruttospareffekt. Leistungen werden bei der Auszahlung im Alter zwar zusammen mit anderen Einkünften als Einkommen besteuert, soweit die Beiträge zuvor steuerfrei waren (nachgelagerte Besteuerung), doch die Steuerbelastung ist im Alter i. d. R. geringer. Die Stiftung Warentest hat im „Finanztest Spezial – Altersvorsorge“ die Entgeltumwandlung auch Arbeitnehmer:innen über 55 Jahren empfohlen.

Die Abschluss- und Verwaltungskosten sind aufgrund von Gruppenkonditionen niedriger als bei einem privaten Vertrag. Diese Kosten werden nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind in den vertraglichen Ablaufleistungen bereits berücksichtigt.

Bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung / West können sozialversicherungsbeitragsfrei umgewandelt werden. Bis zu acht Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze sind steuerfrei.

Durch die Entgeltumwandlung zahlt man i. d. R. weniger Beiträge in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung ein. Dies hat geringe Leistungsminderungen bei der gesetzlichen Rente, dem Arbeitslosengeld und dem Krankengeld und ggf. anderen Sozialleistungen (z. B. des Elterngeldes) zur Folge. Der Vorteil der Beitragsersparnis überwiegt jedoch deutlich diesen Nachteil. Beispiel: Für je 1.000,00 Euro umgewandeltes Entgelt im Jahr wird die gesetzliche Rente derzeit um weniger als einen Euro pro Monat gemindert. Da die Beitragsersparnis in eine attraktiv verzinste betriebliche Versorgung eingezahlt wird, wird eine deutlich höhere Monatsrente erzielt. Die Positivwirkung eines lebenslangen zusätzlichen Rentenbezugs kompensiert dies also bei Weitem. Liegt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (oder einer privaten Krankenversicherung) vor, kann eine Entgeltumwandlung dazu führen, dass wieder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt.

I. d. R. sind alle Rentenleistungen, die im Rahmen der bAV gezahlt werden, steuerpflichtig. Wie hoch die Steuer im Rentenalter ausfallen wird, hängt von der persönlichen Situation im Rentenalter ab. Die Steuerbelastung ist im Alter i. d. R. geringer als im aktiven Erwerbsleben und oftmals können zusätzliche Freibeträge genutzt werden. Seit 01.01.2004 haben Rentner:innen, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, für sämtliche Kapital- und Rentenleistungen aus der bAV den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse allein zu zahlen. Bei einer Kapitalleistung gilt dabei 1/120tel des Kapitalbetrages für maximal zehn Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Für freiwillig in der GKV versicherte Rentner:innen gelten diese Regelungen ebenso; Besonderheiten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Entsprechend der Versicherung in der KVdR sind von den Rentner:innen die Beiträge zur gesetzlichen Pflegekasse allein zu tragen. Monatliche Renten bis zu 169,75 Euro und einmalige Kapitalleistungen bis zu 20.370,00 Euro sind beitragsfrei in der Krankenversicherung. In der Pflegeversicherung der Rentner:innen handelt es sich bei den vorgenannten Beträgen nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze (Werte Stand 2023). Die Regelungen zu Freibeträgen und Freigrenzen gelten nicht für freiwillige Mitglieder in der GKV. Privat Krankenversicherte zahlen keine KV- und PV-Beiträge für die Leistungen aus der bAV. Bitte beachten: Diese Hinweise geben nur die grundsätzlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wieder. Wer wissen möchte, wie sich diese Regelungen konkret auf die individuelle Situation auswirken, sollte sich bitte an einen Steuerberater bzw. sein Krankenkasse wenden.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Beitragszahlungen im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber anzupassen. Die Leistungen im Vertrag ändern sich in Folge entsprechend. In entgeltlosen Zeiten, wie zum Beispiel während Elternzeiten oder nach Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kann keine Gehaltsumwandlung durchgeführt werden. Infolgedessen können die Beitragszahlungen in diesem Zeitraum (bei entsprechender Verringerung der vertraglichen Leistungen) auch ganz eingestellt werden und danach unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, die Beitragszahlungen in diesem Zeitraum mit eigenen Beiträgen privat fortzusetzen. Die vertraglichen Leistungen bleiben dadurch in ursprünglicher Höhe erhalten. Insbesondere in der Einkommenssicherung ist diese Option dringend angeraten, da sich bei Beitragsfreistellung der Versicherungsschutz und die Todesfallleistung reduzieren bzw. ganz entfallen kann.

Wenn man aus dem Unternehmen ausscheidet, bleibt die Versorgung bei einer Entgeltumwandlung in der bis zum Dienstaustritt finanzierten Höhe erhalten („unverfallbare Anwartschaft“). Dies ist gesetzlich geregelt. Die finanzierte Versorgung kann man nach dem Dienstaustritt gemäß den im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbarten Rahmenbedingungen privat weiterführen. Wenn man in ein anderes Unternehmen eintritt, kann, entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Regelung, der vorhandene Vertragswert beim neuen Arbeitgeber auf eine neue Versorgung angerechnet werden. Der vorhandene Vertragswert wird dann ohne Abzüge kostenfrei vom Versicherer des früheren Arbeitgebers auf den Versicherer des neuen Arbeitgebers übertragen. Wenn der neue Arbeitgeber damit einverstanden ist, kann  auch unmittelbar der bestehende Vertrag weitergeführt werden.  Alternativ kann der Vertrag auch privat (beitragsfrei oder -pflichtig) weitergeführt werden.

Die Leistungen aus der bAV sind für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gesichert.

Die Versorgungsansprüche bleiben gemäß Versorgungszusage erhalten. Unverfallbare Anwartschaften aus der bAV werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I oder das Bürgergeld angerechnet.

Üblicherweise sind die Leistungen auf die Vollendung des 67. Lebensjahres kalkuliert. Man kann die Leistungen i. d. R. ab Vollendung des 62. Lebensjahres (Verträge ab 2012) früher abrufen, wenn man sich im vorgezogenen Ruhestand befindet oder vorgezogene Altersrente bezieht. Bei einem vorgezogenen Abruf verringern sich die Leistungen. Ein Abruf ist flexibel ab dem 62. Lebensjahr möglich.

Mit der bAV spart man für eine lebenslange zusätzliche Altersrente. Das ist auch sinnvoll, weil diese dauerhaft einen höheren Lebensstandard im Alter ermöglicht. Alternativ kann man das vorhandene Kapital in einem Betrag abrufen oder man lässt sich (in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) bis zu 30 Prozent des Kapitals auszahlen und erhält den Rest als lebenslange monatliche Rente. Dabei sollten  die Rahmenbedingungen beachtet werden, die für die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gelten, um die passende Entscheidung zu treffen. Tipp: Am besten holt man sich Rat bei einem Steuerberater, der die persönliche Einkommenssituation genau kennt.

Sofern bei Tod Leistungen fällig werden, sind in der genannten Reihenfolge widerruflich begünstigt:

  1. der überlebende Ehegatte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war bzw. den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  2. die Kinder der versicherten Person im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG,
  3. der überlebende Lebensgefährte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, vorausgesetzt, die versicherte Person hat diesen Lebensgefährten dem Arbeitgeber und Versorgungsträger vor Eintritt des Versicherungsfalles schriftlich benannt (Name, Anschrift und Geburtsdatum). Unter einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft sind ein gemeinsamer Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsführung zu verstehen.

Sind keine Hinterbliebenen i. S. der o. g. Zahlungsverfügung vorhanden, so wird die fällige Leistung auf ein Sterbegeld in Höhe der gewöhnlichen Beerdigungskosten begrenzt. Der Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten wird gemäß § 150 Abs. 4 VVG von der Aufsichtsbehörde festgelegt und gilt für sämtliche Versorgungen in den Durchführungswegen der bAV. Nähere Einzelheiten zur Hinterbliebenenversorgung sind in der Versicherungs- / Versorgungszusage geregelt. Eine Änderung des Bezugsrechts, vor allem für Lebensgefährten, ist dem Arbeitgeber und Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

Wenn man sich bei Rentenbeginn für die einmalige Kapitalleistung entschieden hat, kann über das Kapital frei verfügt werden und damit auch frei vererbt werden. Dies gilt für laufende Rentenleistungen durch die enge Hinterbliebenenbestimmung in der bAV nur eingeschränkt. Zur Absicherung der Hinterbliebenen kann die Dauer der Rentengarantiezeit gewählt werden. Beachtet werden muss dabei: Je höher die Todesfallleistung ist, desto geringer ist die Betriebsrente.

Bisher wurden Leistungen aus einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet. Seit dem 01.01.2018 wurde ein Freibetrag bei der Grundsicherung eingeführt, so dass sich eine Zusatzrente nun für jeden lohnt, auch für Geringverdiener. Beziehen Rentner:innen nun gesetzliche Leistungen aus der Grundsicherung, können sie z. B. aus einer Betriebsrente bis zu 251,00 Euro monatlich (Stand 2023) erhalten, ohne dass diese auf die Grundsicherung angerechnet werden.

Eine Abfindung der Zusage ist grundsätzlich nicht vorgesehen; es gelten die §§ 2 und 3 BetrAVG. Grundsätzlich ist die Zustimmung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer zwingend erforderlich.