Häufige Fragen – Unsere FAQs für Sie.

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Betriebliche Altersvorsorge: Direktzusage

Arbeitnehmer sollten früh anfangen, über den Betrieb für ihr Alter zu sparen. Entscheidend ist der Zinseszinseffekt, der auch aus kleinen monatlichen Beiträgen schrittweise eine ansehnliche Summe bzw. Rente macht. Je früher jemand mit dem Sparen beginnt, desto mehr kommt heraus. Und Sie sparen aus dem Bruttobetrag. (Quelle: Stiftung Warentest, „Finanztest Spezial – Altersvorsorge“)

Ihre Beiträge für eine Betriebsrente sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie werden langfristig angelegt. In der bAV sparen Sie nicht alleine, sondern sind Teil eines großen Kollektivs. Dadurch kann Ihnen das Versorgungswerk günstige Konditionen und niedrige Kosten bieten. So sind auch in Zeiten niedriger Zinsen angemessene Erträge möglich. Fazit: bAV lohnt sich für Sie, gerade jetzt!

Auch dann profitieren Sie noch deutlich vom Bruttospareffekt. Leistungen werden bei der Auszahlung im Alter zwar zusammen mit anderen Einkünften als Einkommen besteuert, soweit die Beiträge zuvor steuerfrei waren (nachgelagerte Besteuerung), doch die Steuerbelastung ist im Alter i. d. R. geringer. Die Stiftung Warentest hat im „Finanztest Spezial – Altersvorsorge“ die Entgeltumwandlung auch Arbeitnehmern über 55 Jahren empfohlen.

Ja, die BG Kliniken haben für alle Mitarbeiter einen rabattierten Gruppenvertrag abgeschlossen, der als provisionsfreier Tarif keine Vertriebs- und Abschlusskosten enthält. Somit ist ein höchst effizienter Aufbau Ihres Pensionskontos sichergestellt. Die Verwaltungskosten sind aufgrund von Gruppenkonditionen zudem deutlich niedriger als bei einem privaten Vertrag. Diese Kosten werden nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind in Ihren vertraglichen Ablaufleistungen bereits berücksichtigt.

Bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung / West können Sie steuerfrei und sozialversicherungsbeitragsfrei umwandeln.

Durch die Entgeltumwandlung zahlen Sie i. d. R. weniger Beiträge in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung ein. Dies hat geringe Leistungsminderungen bei der gesetzlichen Rente, dem Arbeitslosengeld und dem Krankengeld und ggf. anderen Sozialleistungen (z. B. des Elterngeldes) zur Folge. Der Vorteil der Beitragsersparnis überwiegt jedoch deutlich diesen Nachteil. Beispiel: Für je 1.000,00 Euro umgewandeltes Entgelt im Jahr wird die gesetzliche Rente derzeit um weniger als einen Euro pro Monat gemindert. Da die Beitragsersparnis in eine attraktiv verzinste betriebliche Versorgung eingezahlt wird, erzielen Sie eine deutlich höhere Monatsrente. Die Positivwirkung eines lebenslangen zusätzlichen Rentenbezugs kompensiert dies also bei Weitem.

In der Regel sind alle Rentenleistungen, die im Rahmen der bAV gezahlt werden, steuerpflichtig. Wie hoch Ihre Steuer im Rentenalter ausfallen wird, hängt von Ihrer persönlichen Situation im Rentenalter ab. Die Steuerbelastung ist im Alter i. d. R. geringer als im aktiven Erwerbsleben und oftmals können zusätzliche Freibeträge genutzt werden. Seit 01.01.2004 haben Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, für sämtliche Kapital- und Rentenleistungen aus der bAV den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse allein zu zahlen. Bei einer Kapitalleistung gilt dabei 1/120tel des Kapitalbetrages für maximal zehn Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Für freiwillig in der GKV versicherte Rentner gelten diese Regelungen ebenso; Besonderheiten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Entsprechend der Versicherung in der KVdR sind von den Rentnern die Beiträge zur gesetzlichen Pflegekasse allein zu tragen. Monatliche Renten bis zu 169,75 Euro und einmalige Kapitalleistungen bis zu 20.370,00 Euro sind beitragsfrei in der Krankenversicherung. In der Pflegeversicherung der Rentner handelt es sich bei den vorgenannten Beträgen nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze (Werte Stand 2023). Die Regelungen zu Freibeträgen und Freigrenzen gelten nicht für freiwillige Mitglieder in der GKV. Privat Krankenversicherte zahlen keine KV-und PV-Beiträge für die Leistungen aus der bAV. Bitte beachten Sie: Diese Hinweise geben nur die grundsätzlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wieder. Wenn Sie wissen möchten, wie sich diese Regelungen konkret auf Ihre individuelle Situation auswirken, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater bzw. Ihre Krankenkasse.

Liegt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (oder einer privaten Krankenversicherung) vor, kann eine Entgeltumwandlung dazu führen, dass wieder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Dies wird aber in den Beratungen berücksichtigt. Ob sich ein Arbeitnehmer pflichtig oder freiwillig krankenversichern kann, hängt vor allem davon ab, ob sein regelmäßiges Arbeitsentgelt über oder unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. 2021 beträgt die allgemeine JAEG 64.350,00 Euro jährlich, die besondere JAEG 58.050,00 Euro jährlich. Für 2022 sollen sich die Werte nicht ändern.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Beitragszahlungen im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber anzupassen. Die Leistungen in Ihrem Vertrag ändern sich in Folge entsprechend. In entgeltlosen Zeiten, wie zum Beispiel während Elternzeiten oder nach Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kann keine Gehaltsumwandlung durchgeführt werden. Infolgedessen können die Beitragszahlungen in diesem Zeitraum (bei entsprechender Verringerung der vertraglichen Leistungen) auch ganz eingestellt werden und danach unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Eine private Fortsetzung der Beitragszahlung mit eigenen Mitteln ist grundsätzlich nicht möglich. Insofern kann sich bei Beitragsfreistellung der Versicherungsschutz und die Todesfallleistung reduzieren bzw. ganz entfallen.

Ihre Versorgung kann bei einem etwaigen neuen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt werden. Ist dies nicht möglich, verbleibt Ihre Versorgung beim alten Arbeitgeber bestehen. Die bis zum Ausscheiden erreichte Versorgungshöhe bleibt bis zum Rentenalter erhalten.

Die Leistungen aus der bAV sind für den Fall der Insolvenz Ihres Arbeitgebers gesichert.

Ihre Versorgungsansprüche bleiben Ihnen gemäß Versorgungszusage erhalten. Unverfallbare Anwartschaften aus der bAV werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I oder das Bürgergeld angerechnet.

Üblicherweise sind die Leistungen auf die Vollendung des 67. Lebensjahres kalkuliert. Sie können die Leistungen i. d. R. ab Vollendung des 62. Lebensjahres (Verträge ab 2012) früher abrufen, wenn Sie sich im vorgezogenen Ruhestand befinden oder vorgezogene Altersrente beziehen. Bei einem vorgezogenen Abruf verringern sich die Leistungen. Ein Abruf ist flexibel ab dem 62. Lebensjahr möglich.

Die Versteuerung erfolgt nachgelagert im Rahmen der Auszahlung. Die Auszahlung läuft über unsere Entgeltabrechnung. Da Sie im Bezugsfall „Rentner:in“ sind, müssen wir den monatlichen Leistungsbetrag mit der Steuerklasse 6 abrechnen. Im Rahmen der individuellen Einkommensteuererklärung kann diese als Betriebsrente mit angegeben und eine dadurch bereits zu hohe Besteuerung ausgeglichen werden.

Nein, es kann nur eine monatliche Zusatzrente erzielt werden. Eine Kapitalisierung ist über die bestehende Konzernbetriebsvereinbarung ausgeschlossen. Die ausgewiesene Kapitalleistung ist zu ignorieren.

Eine Hinterbliebenenversorgung im steuerlichen Sinne darf nur Leistungen vorsehen an:

  • Ehegatte
  • Früherer Ehegatte
  • Eingetragener Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Lebensgefährte, wenn er namentlich benannt wird und der Versorgungsberechtigte schriftlich versichert, dass eine gemeinsame Haushaltsführung besteht
  • Kinder im Sinne von § 32 Abs. 3, 4 S. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG.

– bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ohne Einschränkung

– nach dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres:

– kein Beschäftigungsverhältnis und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitssuchend gemeldet

– nach dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bzw. 27. Lebensjahr bei vor dem 01.01.2007 bestehenden Zusagen):

– bestehende Berufsausbildung
– Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des  freiwilligen Wehrdienstes bzw. entsprechender Dienste (Aufzählung siehe § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b EStG)
– keine beginnende oder fortzusetzende Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes
– Ableisten eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. entsprechender Dienste (Aufzählung siehe § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG)

– nach dem vollendeten 18. Lebensjahr:

– kein eigener Unterhalt wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres (bzw. 27. Lebensjahres bei vor dem 01.01.2007 bestehenden Zusagen) eingetreten sein muss

– über das 21. oder 25. Lebensjahr (bzw. 27. Lebensjahr bei vor dem 01.01.2007 bestehenden Zusagen) hinaus:

– entsprechender Zeitraum wegen Ableistens des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes bzw. entsprechender Dienste (Aufzählung siehe § 32 Abs. 5 EStG)

  • Als Kinder im Sinne des § 32 EStG gelten auch

– Pflegekinder, Stiefkinder und faktische Stiefkinder, die im Haushalt des Versorgungsberechtigten auf Dauer aufgenommen werden und zu denen ein Obhuts- und Pflegeverhältnis besteht
– Enkelkinder, die auf Dauer im Haushalt der Großeltern aufgenommen und versorgt werden. Der Versorgungsberechtigte muss neben der namentlichen Benennung des „Kindes“ schriftlich versichern, dass ein entsprechendes Kindschaftsverhältnis besteht.

Bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn wird das Vertragsguthaben (inkl. Rückkaufswert aus Schlussüberschuss und Beteiligung an den Bewertungsreserven) ausgezahlt. Bei Tod in der Rentengarantiezeit wird die Altersrente bis zum Ende der Rentengarantiezeit (zehn Jahre) weitergezahlt.

Bisher wurden Leistungen aus einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet. Seit dem 01.01.2018 wurde ein Freibetrag bei der Grundsicherung eingeführt, so dass sich eine Zusatzrente nun für jeden lohnt, auch für Geringverdiener. Beziehen Rentner nun gesetzliche Leistungen aus der Grundsicherung, können sie z. B. aus einer Betriebsrente bis zu 251,00 Euro monatlich (Stand 2023) erhalten, ohne dass diese auf die Grundsicherung angerechnet werden.

Eine Abfindung der Zusage ist grundsätzlich nicht vorgesehen; es gelten die §§ 2 und 3 BetrAVG. Grundsätzlich ist die Zustimmung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer zwingend erforderlich.