Häufige Fragen – Unsere FAQs

Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung: Direktversicherung

Durch Krankheit oder Unfall kann man jederzeit aus dem gewohnten Leben gerissen werden. Jede:n vierte:n Arbeitnehmer:in trifft es. Doch die durchschnittliche Höhe einer gesetzlichen Rente bei voller Erwerbsminderung beträgt im Monat gerade einmal etwa 30 Prozent des letzten Bruttogehalts. Das ist viel zu wenig. Und gesetzlicher Schutz greift erst, wenn man nur noch weniger als sechs Stunden täglich irgendeine Tätigkeit ausüben kann. Eine zusätzliche Absicherung ist deshalb für jede:n Arbeitnehmer:in wichtig.

Je jünger man beim Abschluss einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung ist, desto günstiger sind die Beiträge. Kümmert man sich erst, wenn bereits Verschleißerscheinungen oder Krankheiten da sind, müssen deutlich höhere Beiträge bezahlt werden. Bestimmte Krankheitsbilder werden dann vielleicht von der Versicherung ausgeschlossen oder man kann sich überhaupt nicht mehr versichern.

Die Abschluss- und Verwaltungskosten sind aufgrund von Gruppenkonditionen niedriger als bei einem privaten Vertrag. Diese Kosten werden nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind in den vertraglichen Ablaufleistungen bereits berücksichtigt.

Bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung / West können sozialversicherungsbeitragsfrei umgewandelt werden. Für die Durchführungswege Direktversicherung / Pensionskasse / Pensionsfonds gelten steuerliche Freibeträge: Bis zu acht Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze sind steuerfrei.

Durch die Entgeltumwandlung zahlt man i. d. R. weniger Beiträge in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung ein. Dies hat geringe Leistungsminderungen bei der gesetzlichen Rente, dem Arbeitslosengeld und dem Krankengeld und ggf. anderen Sozialleistungen (z. B. des Elterngeldes) zur Folge. Der Vorteil der Beitragsersparnis überwiegt jedoch deutlich diesen Nachteil. Beispiel: Für je 1.000,00 Euro umgewandeltes Entgelt im Jahr wird die gesetzliche Rente derzeit um weniger als einen Euro pro Monat gemindert. Die Positivwirkung einer zusätzlichen betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung kompensiert dies also bei Weitem. Liegt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (oder einer privaten Krankenversicherung) vor, kann eine Entgeltumwandlung dazu führen, dass wieder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eintritt.

I. d. R. sind alle Rentenleistungen, die im Rahmen der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt werden, steuerpflichtig. Wie hoch die Steuer im Leistungsfall ausfallen wird, hängt von der persönlichen Situation ab. Die Steuerbelastung ist im Leistungsbezug i. d. R. geringer als im aktiven Erwerbsleben. Seit 01.01.2004 haben Pflichtversicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für sämtliche Kapital- und Rentenleistungen aus der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Kranken- und Pflegekasse allein zu zahlen. Bei einer Kapitalleistung gilt dabei 1/120tel des Kapitalbetrages für maximal zehn Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Für freiwillig in der GKV Versicherte gelten diese Regelungen ebenso. Besonderheiten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Monatliche Renten bis zu 169,75 Euro und einmalige Kapitalleistungen bis zu 20.370,00 Euro sind beitragsfrei in der Krankenversicherung. In der Pflegeversicherung handelt es sich bei den vorgenannten Beträgen nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze (Werte Stand 2023). Die Regelungen zu Freibeträgen und Freigrenzen gelten nicht für freiwillige Mitglieder in der GKV. Privat Krankenversicherte zahlen keine KV- und PV-Beiträge für die Leistungen aus der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung. Bitte beachten: Diese Hinweise geben nur die grundsätzlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wieder. Wer wissen möchte, wie sich diese Regelungen konkret auf die individuelle Situation auswirken, sollte sich bitte an einen Steuerberater bzw. seine Krankenkasse wenden.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Beitragszahlungen im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber anzupassen. Die Leistungen im Vertrag ändern sich in Folge entsprechend. In entgeltlosen Zeiten, wie zum Beispiel während Elternzeiten oder nach Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kann keine Gehaltsumwandlung durchgeführt werden. Infolgedessen können die Beitragszahlungen in diesem Zeitraum (bei entsprechender Verringerung der vertraglichen Leistungen) auch ganz eingestellt werden und danach unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, die Beitragszahlungen in diesem Zeitraum mit eigenen Beiträgen privat fortzusetzen. Die vertraglichen Leistungen bleiben dadurch in ursprünglicher Höhe erhalten. Insbesondere in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist diese Option dringend angeraten, da sich bei Beitragsfreistellung der Versicherungsschutz und die Todesfallleistung reduzieren bzw. ganz entfallen können.

Wenn man aus dem Unternehmen ausscheidet, bleibt die Versorgung bei einer Entgeltumwandlung in der bis zum Dienstaustritt finanzierten Höhe erhalten („unverfallbare Anwartschaft“). Dies ist gesetzlich geregelt. Die finanzierte Versorgung kann man nach dem Dienstaustritt gemäß den im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbarten Rahmenbedingungen privat weiterführen. Wenn man in ein anderes Unternehmen eintritt, kann man, entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Regelung, den vorhandenen Vertragswert beim neuen Arbeitgeber auf eine neue Versorgung anrechnen lassen. Der vorhandene Vertragswert wird dann ohne Abzüge kostenfrei vom Versicherer des früheren Arbeitgebers auf den Versicherer des neuen Arbeitgebers übertragen. Wenn der neue Arbeitgeber damit einverstanden ist, kann auch unmittelbar den bestehenden Vertrag weitergeführt werden. Alternativ kann man den Vertrag auch privat (beitragsfrei oder -pflichtig) weiterführen.

Die Leistungen aus der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung sind für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gesichert. Es besteht der Rechtsanspruch, den Vertrag bzw. das angesammelte Vermögen bei einem Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Alternativ kann der Vertrag auch privat (beitragsfrei oder -pflichtig) weitergeführt werden. Bei Beitragsfreistellungen erlischt der Versicherungsschutz bei der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung und der Todesfallleistung, eine private Einzahlung der Beiträge ist zum Erhalt des gewünschten Versicherungsschutzes dringend angeraten.

Die Versorgungsansprüche bleiben gemäß Versorgungszusage erhalten. Unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I oder das Bürgergeld angerechnet. Es besteht der Rechtsanspruch, den Vertrag bzw. das angesammelte Vermögen bei einem Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Alternativ kann der Vertrag auch privat (beitragsfrei oder -pflichtig) weitergeführt werden. Bei Beitragsfreistellungen erlischt der Versicherungsschutz bei der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung und der Todesfallleistung, eine private Einzahlung der Beiträge ist zum Erhalt des gewünschten Versicherungsschutzes dringend angeraten.

Sofern bei Tod Leistungen fällig werden, sind in der genannten Reihenfolge widerruflich begünstigt:

  1. der überlebende Ehegatte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war bzw. der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  2. die Kinder der versicherten Person im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG,
  3. der überlebende Lebensgefährte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, vorausgesetzt, die versicherte Person hat diesen Lebensgefährten dem Arbeitgeber und Versorgungsträger vor Eintritt des Versicherungsfalles schriftlich benannt (Name, Anschrift und Geburtsdatum). Unter einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft sind ein gemeinsamer Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsführung zu verstehen.

Sind keine Hinterbliebenen i. S. der o. g. Zahlungsverfügung vorhanden, so wird die fällige Leistung auf ein Sterbegeld in Höhe der gewöhnlichen Beerdigungskosten begrenzt. Der Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten wird gemäß § 150 Abs. 4 VVG von der Aufsichtsbehörde festgelegt und gilt für sämtliche Versorgungen in den Durchführungswegen der bAV. Nähere Einzelheiten zur Hinterbliebenenversorgung sind in der Versicherungs- / Versorgungszusage geregelt. Eine Änderung des Bezugsrechts, vor allem für Lebensgefährten, ist dem Arbeitgeber und Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

Eine Abfindung der Zusage ist grundsätzlich nicht vorgesehen; es gelten die §§ 2 und 3 BetrAVG. Grundsätzlich ist die Zustimmung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer zwingend erforderlich.

Nein, bei der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um eine sogenannte Summenversicherung. Das heißt, es kommt immer die tatsächlich versicherte Leistung (Rente) zur Auszahlung.